Als Klient haben Sie die freie Wahl der Pflege. Es steht Ihnen frei, ob Sie eine freischaffende Einzelperson, eine private Pflegeorganisation oder die kommunale Spitex in Anspruch nehmen wollen oder nicht.
Im Kanton Zürich haben alle Gemeinde-Spitex-Organisationen einen Leistungsauftrag und sind u.A. verpflichtet, psychiatrische Spitex anzubieten. Sie können sich jederzeit via OPAN oder telefonisch anmelden.
Freiberufliche Spitex garantiert in der Regel eine kontinuierliche Betreuung durch ein und dieselbe Bezugsperson.
2. Kassenpflichtige Spitex-Leistungen
Kassenpflichtige Leistungen sind stets Personenhilfe und nicht Sachhilfe. Bezogen auf KLV Art. 7 Abs. 2 lit. c heisst es: „Es muss sich zudem um Massnahmen der Personenhilfe und nicht der Sachhilfe (insbesondere Haushaltshilfe) handeln. Dabei geht es vorab darum, dass die psychisch erkrankte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbst zu besorgen vermag („Hilfe zur Selbsthilfe“).“ (Quelle: Rechtsprechung Bundesgericht, BGE 131 V 178 vom 18.3.2015)
Die Orts-Spitex bietet meist auch Haushaltshilfe an. Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist die zumutbare Kooperation, mindestens aber die Anwesenheit des Klienten. „Haushalthilfe“ ist nicht gleichzusetzen mit „Putzfrau“ im herkömmlichen Sinn.
Personentransporte im Rahmen der Spitex-Dienstleistung fallen rechtlich unter die UBER-Gesetzesregelung. Das heisst, sie sind lediglich in Ausnahme- oer Notfällen erlaubt. In der Regel bietet die Spitex keine Fahrdienste an. Hierfür eignet sich aber der SRK-Fahrdienst.
Kosten für Klienten: Spitex-Leistungen werden vom Leistungserbringer direkt über Ihre Krankenkasse abgerechnet. Nebst Selbstbehalt und Franchise werde den Klienten im Kanton Zürich aktuell CHF 7.65 pro Behandlungstag in Rechnung gestellt. Verpasste oder nicht wahrnehmbare Termine werden von den Kassen nicht bezahlt und gehen zu Lasten der Klienten. (siehe: Pflegegesetz des Kt. Zürich + Broschüre Pflegefinanzierung)
Private Spitex-Organisationen haben manchmal Leistungsverträge mit Gemeinden oder mit der Gemeinde-Spitex und können dadurch die höheren Normkosten für „beauftragte Spitex-Organisationen“ in Rechnung stellen. Die höheren Tarife rechtfertigen sich mit dem Leistungsauftrag der dazu verpflichtet, jeden Spitex-Auftrag anzunehmen (siehe Punkt 1).
Fahrspesen für Anfahrtswege werden von den Krankenkassen nicht übernommen, sind aber Bestandteil der Restkostenfinanzierung durch die Gemeinden.